Im März 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit dem British Institute of International and Comparative Law eine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und Praktiken der Prozessfinanzierung durch Dritte (Third Party Litigation Funding, TPLF) in allen EU‑Mitgliedstaaten und in einigen ausgewählten Ländern (USA, Kanada, Schweiz und Vereinigtes Königreich).1 Das Hauptziel bestand darin, eine erste Vergleichsstudie zur Bewertung künftiger Regulierungsoptionen, einschließlich eines Entwurfs für eine EU‑Richtlinie, zu erstellen.
Prozessfinanzierung liegt vor, wenn ein Geldgeber, der nicht in einen Rechtsstreit verwickelt ist, (in der Regel dem Kläger) Mittel zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung stellt und dafür einen Anteil an der Entschädigung erhält. Prozessfinanzierung gewann insbesondere in den 1990er-Jahren vor allem in Australien an Bedeutung, verbreitete sich dann in den USA und im Vereinigten Königreich und ist heute in den meisten (aber nicht allen) EU‑Mitgliedstaaten präsent. Die EU‑Richtlinie Nr. 2020/18282 über Verbandsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagen-Richtlinie) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, über die Zulassung von Prozessfinanzierung zu entscheiden. Wenn sie zugelassen ist, bestehen Transparenz- und Offenlegungspflichten, Interessenkonflikte sind zu vermeiden und die Interessen der Verbraucher zu schützen. Bei Nichteinhaltung sind Sanktionsmechanismen vorgesehen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
In den meisten EU‑Mitgliedstaaten ist Prozessfinanzierung zulässig, meist jedoch mit wenig oder gar keiner spezifischen Regulierung, abgesehen von der Umsetzungsgesetzgebung zur Verbandsklagen-Richtlinie, da Art. 10 der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, Schutzmechanismen einzuführen, damit die Finanzierung die Zielsetzung der Verbandsklage nicht unterläuft.
Nicht-EU-Länder wie das Vereinigte Königreich und Kanada stützen sich auf das Gewohnheitsrecht und die Selbstregulierung. In den USA gibt es einen Flickenteppich aus staatlichen und bundesstaatlichen Vorschriften: Die Regelung der Prozessfinanzierung unterliegt den konkurrierenden Zuständigkeiten der State Courts und Federal Courts, der einzel- und bundesstaatlichen Gesetzgebung sowie den Regulierungsbehörden und Anwaltskammern. Die Schweiz hat keine spezifischen Vorschriften, Prozessfinanzierung ist aber generell erlaubt. In den Ländern, in denen es keine spezifischen Rechtsvorschriften gibt, unterliegt die Prozessfinanzierung dem allgemeinen Vertragsrecht, dem Zivilprozessrecht und dem Verbraucherrecht. Rechtsanwälte sind an berufsrechtliche Pflichten gebunden, darunter die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden und Vertraulichkeit zu wahren.
Marktpraktiken
Prozessfinanzierung wird in vielen Rechtsbereichen eingesetzt: u. a. im Handelsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbs‑ / Kartellrecht, Verbraucherschutz, Immaterialgüterrecht, Insolvenzrecht und bei Sammelklagen.
Die meisten Prozessfinanzierer sind private Unternehmen, die oft in mehreren Ländern tätig sind. Es gibt kein offizielles Register, und der Markt gilt als undurchsichtig.
Die Vergütung der Prozessfinanzierer beträgt in der Regel 20 % bis 30 % der erstrittenen oder vergleichsweise erzielten Summe, kann jedoch auch höher ausfallen oder auch als ein Vielfaches der Kosten ausgestaltet sein. Das bedeutet, dass die Vergütung nicht als Prozentsatz der zugesprochenen Summe, sondern als ein Vielfaches der vom Finanzierer getragenen Kosten vereinbart wird.
Prozessfinanzierer verlangen häufig, dass sie bei Vergleichsvereinbarungen, der Wahl des Anwalts und der Strategie miteinbezogen werden; der Grad der Einflussnahme variiert.
Ländervergleiche
Unter den EU‑Mitgliedstaaten sind die Niederlande und Deutschland die am weitesten entwickelten und aktivsten Märkte von Prozessfinanzierern, in denen die meisten Geldgeber ansässig sind und die eine Vorreiterrolle bei der Diskussion über Regulierung und Innovationen im Bereich der Prozessfinanzierung einnehmen. Italien ist ein kleiner, aber wachsender Markt.